Diese eigentlich selbstversändliche Tatsache hat das tOLG München mit Beschluss vom 15.01.2015 – 9 U 3395/14 Bau festgestelllt.
Im letzten ibr online newsletter wird auf dieses Urteil hingewiesen. Dabei wurde herausgestellt, dass der bauüberwachende Architekt nur die zum Zeitpunkt der Überwachung gültigen DIN-Normen beachten muss, aber nicht voraussehen muss, wie sich die DIN Normen während der Gewährleistungszeit ändern werden. Bei einer entsprechenden Änderung muss er keinen Schadensersatz für (angebliche) Baumängel leisten.
Dies sollte m.E. wohl auch für die ausführenden Firmen gelten.
Allerdings frage ich mich schon, wie der Fall liegen würde, wenn die Regeln der Technik von den Normen bereits abweicht, muss dann der Architekt (und die ausführenden Firmen) nicht diese beachten.